MDGP - Mitteldeutsche Gesellschaft für Pneumologie und Thoraxchirurgie e. V.

Winterakademie für Pneumologie und Thoraxchirurgie

04. - 09. Januar 2025, Weisswald, Österreich
unter Schirmherrschaft der MDGP

20. Interdisziplinäres Symposium

11. Januar 2025
09:00 - 15:45 Uhr

unter Schirmherrschaft der MDGP

Tagung des Berufsverbandes der Pneumologen…

25. - 26. April 2025

Partner der MDGP

Die MDGP – Satzung

1. Die Gesellschaft trägt den Namen "Mitteldeutsche Gesellschaft für Pneumologie und Thoraxchirurgie" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt sie den Zusatz "e.V.".

2. Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Das Hinzutreten weiterer Pneumologen- und Chirurgenvereinigungen ist möglich.

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

2. Die Mitteldeutsche Gesellschaft für Pneumologie und Thoraxchirurgie (MDGP) verfolgt das Ziel, alle das Fachgebiet Pneumologie und Thoraxchirurgie sowie die Berufsverbände betreffenden Aufgaben insbesondere in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu fördern und zu unterstützen.
Sie ist als eigenständige Gesellschaft den Zielen und Aufgaben der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Thoraxchirurgie e.V. verpflichtet und arbeitet eng mit diesen zusammen. Die Kooperation mit den Berufs- und Landesverbänden der Pneumologen und Thoraxchirurgen, insbesondere der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, ist integraler Bestandteil der Arbeit der Gesellschaft.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung fachlich-wissenschaftlicher Aktivitäten in Klinik, Praxis und Forschung und durch die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung in den Fachgebieten Pneumologie und Thoraxchirurgie, einschließlich der Prävention, Bekämpfung und Rehabilitation von Bronchial- und Lungenkrankheiten, einschließlich schlafbezogener Atmungsstörungen, sowie der Tuberkulose.
Der Verbreitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und einer gehobenen Weiterbildung dienen wissenschaftliche Kongresse, die in einem jährlichen Intervall stattfinden. Im Rahmen dieser Kongresse werden gleichzeitig gemeinsame berufspolitische Interessen definiert und Veranstaltungen für Patienten (Aufklärung und Schulung) durchgeführt.

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

6. Alle Inhaber von Funktionen sind ehrenamtlich tätig.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

8. Ersatz für Arbeits- oder Zeitaufwand nach den Richtlinien von § 3 Nr. 26 a EStG an Vorstandsmitglieder ist zulässig und in der Finanzordnung der MDGP geregelt.

1. Mitglieder der Gesellschaft können Ärzte und andere an der Zielsetzung interessierte Personen unabhängig von ihrem Wohnort und Dienstort werden. Juristische Personen können als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
Für Ärzte im Praktischen Jahr (AIP) und Studenten ist eine beitragsfreie Mitgliedschaft möglich.

2. Die Gesellschaft hat

  • ordentliche Mitglieder
  • korporative Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4. Über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen wird in einer gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzung beraten.

5. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

6. Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

7. Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Verzug sind. Die Streichung erfolgt nach einmaliger Mahnung und wird dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt.

8. Austrittserklärungen sind schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht enden mit Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

9. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft oder gegen allgemeine ethische und standespolitische Grundsätze vorliegen. Gegen den Beschluß kann innerhalb von 4 Wochen nach Satzung_MDGPendgültige Version.DOC 05.11.2010 Seite 3 von 8 Zustellung über den Vorstand die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

10. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht auf zeitnahe Information über die Arbeit des Vorstandes und des Beirates. Mitglieder werden durch die MDGP fachlich im Rahmen von Veranstaltungen vertreten, informiert und weitergebildet. Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht im Rahmen der Mitgliederversammlungen, welche im Rahmen der Tagungen nach Vorankündigung abgehalten werden. Mitglieder erhalten Vergünstigungen bei der Teilnahme an Kongressen und anderen Veranstaltungen.

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe der Gesellschaft gebunden.

1. Zur Bestreitung der Kosten der Gesellschaft haben ordentliche Mitglieder einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für fördernde Mitglieder legt der Vorstand den Beitrag fest.

2. Die Beiträge werden ohne Aufforderung jährlich im 1. Quartal fällig.

3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Jahresabrechnung prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.

Die Gesellschaft kann durch Beschluß des Vorstandes und des Beirates korporativ anderen Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung beitreten.

1. Organe der Gesellschaft sind:
1.1. die Mitgliederversammlung
1.2. der Beirat
1.3. der Vorstand

2. Sämtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Organe werden von diesen ehrenamtlich wahrgenommen.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird im Rahmen des wissenschaftlichen Kongresses in jährlichem Abstand durchgeführt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Über einen Antrag, der nicht in der Tagesordnung aufgenommen ist, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder dem zustimmt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Beirat diese für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
Die Anträge sind unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind.

  • Wahl eines Vorstandes
  • Wahl des Beirates
  • Wahl der Kassenprüfer

Der Vorstand, der Beirat sowie der Kassenprüfer werden jeweils in geheimer Abstimmung gewählt.

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Änderung der Satzung bei Bedarf
  • Beschlußfassung über die Beschwerde gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Der Vorschlag für die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag von den Mitgliedern der Gesellschaft an den Vorstand. Die Vorschläge müssen mindestens 2 Wochen vor der Vorstands- und Beiratssitzung vorliegen, die der Mitgliederversammlung vorausgeht. Vorstand und Beirat schlagen nach eingehender Beratung Ehrenmitglieder vor. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung der Gesellschaft und über die Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung des § 13.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Ausgenommen von dieser Festlegung sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung. Hier ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlußfähig.

8. Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese nicht erreicht, gilt nach dem 2. Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

9. Über den Verlauf und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:

  • je ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus den Berufsverbänden der 3 beteiligten Bundesländer
  • je ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus den Kliniken der 3 beteiligten Länder
  • ein Mitglied der Sektion Thoraxchirurgie
  • der Pastpräsident für die Dauer von 4 Jahren
  • ein Vertreter der fördernden Mitglieder.

Die Arbeit im Beirat wird auf 4 Jahre begrenzt. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Beirat wählt einen Beiratsvorsitzenden, der die Arbeit des Beirates koordiniert.

4. Der Präsident der Gesellschaft beruft den Beirat zu Sitzungen ein, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die die Mitarbeit des Beirates erfordern, oder wenn Beiratsmitglieder eine Beiratssitzung für erforderlich halten.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin.

5. Jeweils zur Vorstandssitzung unmittelbar vor der Mitgliederversammlung wird auch eine Beiratssitzung einberufen.

6. Die Beiratssitzung wird vom Beiratsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Beiratssitzungen beratend teil.

7. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.

1. Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes.

Gewählte Vorstandsmitglieder sind:

  • der Präsident
  • der Vizepräsident
  • der Schriftführer
  • der Schatzmeister

Kraft Amtes gehören dem Vorstand an:

  • der Geschäftsführer,
  • die drei Vorsitzenden der Berufsverbände der beteiligten Länder,
  • der Tagungspräsident des kommenden und des nachfolgenden Kongresses jeweils 2 Jahre vorher gem. § 2 Ziff. 3
  • der Sprecher der Sektion Thoraxchirurgie
  • der Pastpräsident der MDGP für ein weiteres Jahr nach Aufgabe des Amtes

Die gewählten Vorstandsmitglieder können für die Dauer der laufenden Amtszeit bis zu zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder kooptieren. Das gilt analog, wenn Vorstandsmitglieder vor Ende der Amtszeit ausscheiden.

2. Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand setzt sich aus den Kandidaten zusammen, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen in der konstituierenden Sitzung den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister sowie den Schriftführer.

Bei den folgenden Vorstandswahlen bewerben sich die Kandidaten für ein bestimmtes Amt. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

3. Die Amtszeit des Präsidenten aus der Gründungsversammlung beträgt zwei Jahre.

Die Wahl des als Vizepräsident nominierten Mitgliedes erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl beinhaltet, dass er für zwei Jahre als Vizepräsident tätig ist und für die folgenden zwei Jahre das Amt des Präsidenten übernimmt. Wiederwahl ist nicht möglich.

Die Amtszeit des Schriftführers und des Schatzmeisters beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Amtszeit des Vorstandes währt bis zur Neuwahl.

4. Der Präsident vertritt die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Er ist allein vertretungsberechtigt.

5. Die Präsidenten der jährlichen wissenschaftlichen Kongresse gem. § 2 Ziff. 3 werden durch die gewählten Vorstandsmitglieder berufen.

6. Der Geschäftsführer wird für die Dauer von vier Jahren durch den Vorstand berufen. Anschlussberufung ist möglich.

Der Geschäftsführer wird für die ihm zugewiesenen Aufgaben zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB ernannt.

7. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, bzw. in deren Auftrag vom Geschäftsführer einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand informiert die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates durch Übermittlung der Sitzungsprotokolle.

8. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist entsprechend der Haftbeschränkung der Mitglieder auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

9. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen selbständig zu veranlassen. Dasselbe gilt für Satzungskorrekturen, die vom Registergericht angeregt werden und den sachlichen Inhalt der Satzung nicht berühren.

10. Wenn ein Geschäftsführer nach § 11 Punkt 1 + 6 nicht vorhanden ist, kann der Vorstand der MDGP einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der diese Bezeichnung auch trägt. Dieser führt hauptamtlich und laufend die Geschäfte der Gesellschaft und ist für die Gesellschaft entgeltlich tätig. Er muss nicht Mitglied der Gesellschaft sein. Ist er nicht Mitglied des Vorstandes, hat er im Vorstand Sitz- aber nicht Stimmrecht. Seine Amtszeit ist frei verhandelbar, darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten; Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

Die Haftung der Gesellschaft aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ihrer Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder wird ausgeschlossen.

1. Der Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft muß mit Zustimmung von drei Viertel aller Anwesenden in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke fällt das Vermögen der MDGP (des Vereins) an die DGP (Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zeulenroda, den 30. Oktober 2010

Prof. Dr. Hubert Wirtz
Präsident der MDGP

MR Dr. Manfred Franke
Geschäftsführer der MDGP


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